Zum Inhalt springen

Ausbildungsbedingungen für die FCK Fahrlehrercampus Koblenz

 

  1. Der Ausbildungsvertrag kommt zustande, wenn der Ausbildungsvertrag durch die FCK Fahrlehrercampus Koblenz gesondert bestätigt wird. Der Bewerber erhält bereits vor Unterzeichnung eine Durchschrift dieses Ausbildungsvertrages zur Überprüfung. Vor Maßnahmenbeginn wurde in einem Beratungsgespräch über Ziele und Inhalte des Lehrgangs, Kosten, Rechte und Pflichten informiert.
  2. Die Lehrgangskosten für A, CE und DE beinhalten das Entgelt für die theoretische Ausbildung inklusive 10 Fahrstunden für die Vorbereitung auf die Fahrprüfung. Des Weiteren ist die einmalige Stellung des Fahrschulfahrzeugs / der Fahrzeugkombination für die fahrpraktische Prüfung in den Kosten beinhaltet. Diese werden bei Nichtnutzung nicht erstattet, ebenso wenig die Fahrstunden, die nicht in unserem Institut absolviert werden.
  3. Die Lehrgangskosten für BE beinhalten für Selbstzahler nur das Entgelt für die theoretische Ausbildung.
  4. Weiterhin sind in den Lehrgangskosten die Lehrmaterialien enthalten:

Fahrlehrerlehrgang BE

Fahrlehrerlehrgang A

Fahrlehrerlehrgang CE

Fahrlehrerlehrgang DE

 
  • BECK - ohne weitere Ergänzungslieferungen
  • Verkehrspädagoge
  • Recht im Straßenverkehr
  • StVO
  • Automobiltechnik kompakt
  • Curricularer Leitfaden BE
  • Prüfungsfragenkatalog BE
  • B-Box
 
 
  • BECK - ohne weitere Ergänzungslieferungen
  • Curricularer Leitfaden A
  • Prüfungsfragenkatalog A
  • diverse IFZ-Broschüren
  • A-Box

 

 
  • BECK - ohne weitere Ergänzungslieferungen
  • CE-Box
  • Lkw – Ein Nachschlagewerk und Lehrbuch
  • Curricularer Leitfaden CE

 

 
  • BECK - ohne weitere Ergänzungslieferungen
  • DE-Box
  • KOM – Ein Nachschlagewerk und Lehrbuch
  • Curricularer Leitfaden DE

 

  1. Wenn die fahrpraktische Prüfung beim ersten Anlauf nicht bestanden wird, ist es möglich unsere Fahrzeuge für jede weitere Prüfung gegen folgenden Betrag auszuleihen:

A

707 €

 

BE

405 €

 

CE

651€

 

DE

651 €

  1. Die Reflexionen (erste Reflexion: am Ende des zweiten Lehrpraktikumsmonat, zweite Reflexion: am Ende des vierten Lehrpraktikumsmonat) sind Bestandteil des Komplettpakets, aber nicht Bestandteil der reinen Lehrgangskosten dieses Vertrages. Sie können bei Bedarf gesondert vereinbart werden.
  2. Die Lehrgangskosten für den theoretischen Teil der Ausbildung und für die praktischen Übungsstunden sind zu Beginn des Lehrgangs zu zahlen, es sei denn es ist eine andere Zahlungsweise (z. B. Ratenzahlung) im Vorfeld vereinbart worden. Dies bedarf der schriftlichen Bestätigung der FCK Fahrlehrercampus Koblenz. Sollte ein Zahlungsverzug bei der Ratenzahlung eintreten, so kann die Verkehrsfachschule den gesamten Restbetrag von dem Teilnehmer unverzüglich einfordern. Die Reflexionswochen und die Prüfungsvorbereitung müssen bis zum Beginn des Ausbildungsabschnittes gezahlt werden. Die FCK Fahrlehrercampus Koblenz kann bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen dem Lehrgangsteilnehmer den Vertrag kündigen.
  3. Der Teilnehmer wird von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man nicht mehr als 10% der Gesamtstundenzahl (auch 10% der einzelnen Abschnitte) fehlen darf, sonst wird der Lehrgang nicht anerkannt. Ein Nachholen der Fehlstunden ist nicht gestattet.
  4. Sollte die Maßnahme über einen öffentlichen Kostenträger (z.B. Arbeitsagentur oder Jobcenter) erfolgen, benötigen wir eine schriftliche Übernahme vom Kostenträger. 

Sollte die zuständigen Stellen die Maßnahme nicht fördern, verfällt die Gültigkeit dieses Vertrages.

  1. Kündigung

Eine   Kündigung muss schriftlich bei der FCK Fahrlehrercampus Koblenz eingereicht werden.

  1. Kündigt ein Teilnehmer, der von einem öffentlichen Kostenträger gefördert wird, aus einem Grund, den die Schule nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitsaufnahme oder Überschreitung der zulässigen Anzahl von Fehlstunden), so sind die monatlichen Raten noch für den Kündigungs- sowie den Folgemonat zu zahlen.

Diese Zahlungsverpflichtung übernimmt der Auszubildende persönlich, falls keine Zahlung durch den Kostenträger erfolgt.

  1. Kündigt ein Teilnehmer, der nicht von einem öffentlichen Kostenträger gefördert wird, fallen folgende Kosten an:
    • bis einen Monat vor Lehrgangsbeginn    kostenfrei                   
    • bis 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn       50 % der gesamten Lehrgangskosten
    • nach Lehrgangsbeginn                            100 % der gesamten Lehrgangskosten
  1. Rücktrittsrecht der FCK Fahrlehrercampus Koblenz:

 

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmeranzahl nicht erreicht wird, behält sich die FCK Fahrlehrercampus Koblenz vor, den Vertrag bis zu 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn kostenfrei und ohne weitere Ansprüche des Bewerbers zu kündigen.

 

  1. Der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Teilnahme am Lehrgang und Zulassung zur Prüfung ausschließlich selbst verantwortlich.
  2. Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben sind gemäß § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Aus diesem Grund sind die Prüfgebühren kein Bestandteil der Lehrgangskosten und werden von den jeweiligen verantwortlichen Behörden an den Teilnehmer persönlich in Rechnung gestellt.
  3. Der Teilnehmer hat bei erfolgreicher Beendigung des Lehrgangs einen Anspruch auf eine Teilnahmebescheinigung.
  4. Nur bei Teilnehmern, die über die Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter (oder andere öffentliche Kostenträger) gefördert werden, sind die Prüfungsgebühren, Antragsgebühren und Kosten für das ärztliche Gutachten bzw. MPU, zusätzlich in den Maßnahmengebühren enthalten und werden bei korrekter Rechnungsvorlage von unserem Haus erstattet.  
  5. Während des Lehrgangsbesuches hat der Teilnehmer sich an die Schulordnung zu halten. Diese wird ihm ausgehändigt und muss gegengezeichnet werden.
  6. Wir bieten unseren Teilnehmern die Möglichkeit eines schriftlichen Beschwerde-managements an. Hierzu liegen Vordrucke in der Schule aus, die in einem separaten Briefkasten eingeworfen werden können.
  7. Nach Beendigung des theoretischen Teils, besteht die Pflicht, die Verkehrsfachschule über den weiteren Verlauf der Ausbildung, inkl. Prüfungen zu informieren.