Allgemeines

Fahrlehrer/-in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen (technischer Lehrberuf).

Um den Beruf auszuüben, braucht man eine Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung auf Basis dieses Fahrlehrergesetzes.

Die Fahrlehrerlaubnis kann für die Klassen A (Krafträder), BE (PKW), CE (LKW) und DE (Bus) erworben werden, wobei die Klasse BE Voraussetzung für alle anderen Fahrlehrerlaubnisklassen ist.

Die Ausbildung zum Fahrlehrer bzw. zur Fahrlehrerin mit der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE dauert in der Regel ca.15 Monate, davon ca. 8 Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, ca. 4 Monate in einer Ausbildungsfahrschule und ca. 3 Monate mit Prüfungsvorbereitung, Prüfungen und Lehrproben.

Die Ausbildung für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A dauert zusätzlich ca. 1 Monat, für den der Klasse CE bzw. DE ca. 2 Monate.

Besitz der Bewerber bereits CE, ist der Lehrgang für DE auf nur ca. 1 Monat verkürzt. Das gleiche gilt für den Besitz von DE, dann dauert der Lehrgang für CE ebenfalls nur ca. 1 Monat.

Persönliche Voraussetzungen

  •  geistige und körperliche Eignung
  •  Mindestalter 21 Jahre bei Erteilung des Fahrlehrerscheins (Die Ausbildung kann schon vorher begonnen werden.)
  •  eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
  •  alternativ eine gleichwertige Vorbildung (z.B. Abitur)
  •  3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  •  höchstens 1 Punkt im FAER (Fahreingnungsregister Flensburg)
  •  Erweitertes Führungszeugnis
  •  der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist
  •  der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit   erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

Fachliche Voraussetzungen

  •  Ausbildung zum Fahrlehrer in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
  •  bestandene Fahrlehrerprüfungen

Das Antragsverfahren

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dazu sind einzureichen:

  •  Formloser Antrag mit Angabe der Klasse(n), für die die Erlaubnis beantragt wird
  •  Geburtsurkunde
  •  Lebenslauf
  •  Amtsärztliches Gutachten (Klasse C)
  •  Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der gleichwertigen Vorbildung
  •  Beglaubigte Fotokopie des Führerscheins
  •  Nachweis über den Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
  •  Anmeldebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte
  •  Personalausweis
  •  Die Fahrerlaubnisbehörde fordert einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) an

Insgesamt besteht die Fahrlehrerausbildung aus mehreren Abschnitten.

Los geht es mit einer einwöchigen Einführungsphase in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

danach findet eine zweiwöchige Hospitationsphase in einer Ausbildungsfahrschule, Ihrer Wahl statt. Dort lernen Sie die Abläufe und die Arbeit in einer Fahrschule kennen. Anschließend nehmen Sie an einer einwöchigen Auswertungsphase in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teil.

Im Anschluss beginnt die siebenmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, Sie werden in Verkehrsverhalten, Recht, Technik, Umwelt und Verkehrspädagogik unterrichtet. Während der Ausbildung werden Sie im vierten Monat ein einwöchiges Hospitationspraktikum in einer Ausbildungsfahrschule absolvieren.

Während der schulischen Ausbildung findet paralell die erste Prüfung (fahrpraktische Prüfung) statt. In dieser fahrpraktischen Prüfung müssen Sie zeigen, dass Sie ein Solofahrzeug der Klasse B und eine Zugkombination der Kasse B/BE vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend fahren können. Aber keine Angst. Sie werden gut auf diese Prüfung in der Ausbildungsfahrschule vorbereitet.

Die erste Ausbildungsphase endet mit der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung. Ist diese Hürde gemeistert, bekommt man den Anwärterschein Fahrlehrer. Im Anschluss beginnt der zweite Teil der Ausbildung – dem viermonatigen Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule Ihrer Wahl.

Sie hospitieren bei Ihrem Ausbildungsfahrlehrer, bilden dann unter seiner Anleitung und anschließend eigenständig Fahrschüler im theoretischen und praktischen Unterricht aus und stellen sie selbst zur Prüfung vor.

Am Ende des zweiten Praktikumsmonats kommen Sie für zwei Tage sowie auch am Ende des vierten Praktikumsmonats für eine Woche zurück zur Fahrlehrerausbildungsstätte um gemeinsam mit anderen Fahrlehreranwärtern Ihre gesammelten Erfahrungen (Reflexion) auszutauschen.

Das Praktikum endet mit der theoretischen und praktischen Lehrprobe. Sind diese beiden Prüfungsteile bestanden, wird der Fahrlehrerschein erteilt.

Bei der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsfahrschule sind wir Ihnen gern behilflich.

Die Prüfungen

Insgesamt müssen fünf Prüfungen auf dem Weg zum Fahrlehrerschein bestanden werden. Die erste Hürde, die es zu bestehen gilt, ist die fahrpraktische Prüfung. Diese Prüfung dauert eine Stunde und beinhaltet das Fahren mit einem solo Pkw und mit einer Zugkombination bestehend aus PKW mit Anhänger. Die nächsten beiden Prüfungsteile bestehen aus der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung.

Die schriftliche Prüfung besteht aus Fragen zu Verkehrsverhalten, Recht, Technik und Verkehrspädagogik. Etwa 4 Wochen später wird im mündlichen Teil Ihr Fachwissen zu den oben genannten Unterrichtsfächern geprüft. Die Ergebnisse werden zu einer Gesamtnote zusammengefasst.

Am Ende des Praktikums finden die letzten beiden Prüfungen in der Ausbildungsfahrschule statt. Die Prüfungskommission nimmt am theoretischen und praktischen Unterricht teil. Mit Bestehen beider Lehrproben bekommen Sie den Fahrlehrerschein. Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen! War eine Prüfung einmal nicht erfolgreich, kann man diese zweimal wiederholen. Zwischen Nichtbestehen bis zur Wiederholungsprüfung muss mindestens ein Monat liegen. Ausnahme ist hier die fahrpraktische Prüfung, hier gibt es keine vorgeschriebene Frist.

Alle 4 Jahre müssen Fahrlehrer zur gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung.

Entweder für drei Tage alle vier Jahre oder für einen Tag pro Jahr, wenn Sie im letzten Jahr eine Weiterbildung gemäß §53 Abs.1 FahrlG besucht haben. Die genauen Termine finden Sie über den Menüpunkt "Termine und Preise".

Unser Themenangebot ist vielseitig und abwechslungsreich gestaltet (gemäß §17 DV-FahrlG). In Kooperation mit dem ADAC, führen wir in den Weiterbildungslehrgängen ein Sicherheitstraining mit den Teilnehmern durch.
Wenn Sie Fragen zu dem Lehrgang haben sollten, so treten Sie mit uns in Verbindung.

Gern beraten wir Sie ganz individuell zu allen Ihren Fragen.

Um Seminarleiter werden zu können, bedarf es einiger Voraussetzungen:

  1. Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE.
  2. Innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.
  3. Innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen haben.
  4. Nicht mehr als 2 Punkte in Flensburg

Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn Sie an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt haben, dass Sie zur Leitung von Seminaren befähigt sind.

Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes muss ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen. Diese kann in 3 Themen-Bausteinen erworben werden:

  • Grundkurs
  • ASF-Seminar
  • FES-Seminar

Es besteht die Möglichkeit der Förderung durch einen Prämiengutschein oder einen Bildungscheck.
Informationen darüber finden Sie unter: www.bildungscheck.de oder www.bildungspraemie.info 

Alle 2 Jahre müssen Fahrlehrer, die die Seminarerlaubnis für ASF und FES besitzen alle zwei Jahre jeweils an einer eintägigen Weiterbildung für die jeweilige Erlaubnis teilnehmen.

In dieser Weiterbildung werden die Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt.

Melden Sie sich unverbindlich für das Seminar an.

Mit der Reform der Fahrlehrerausbildung ist im Anschluss an den achtmonatigen Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte eine zweite Ausbildungsphase von vier Monaten gesetzlich vorgeschrieben.

Diese Ausbildung findet in einer Ausbildungsfahrschule statt. Die Ausbildungsfahrschule soll eine vorbildliche Fahrschule für den Berufsstand sein. Der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis soll nach einer Einarbeitungsphase befähigt werden, selbständig, d.h. allein Fahrschüler in Theorie und Praxis auszubilden und zur Prüfung vorzustellen.

Die Rahmenbedingungen und Art der Beschäftigung sind in Richtlinien geregelt, es gibt jedoch Gestaltungsspielraum.

Es gibt viele Aspekte, die dafür sprechen, als Ausbildungsfahrschule anerkannt zu werden – natürlich gibt es auch Verpflichtungen. Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt.

Der Inhaber oder verantwortliche Leiter muss:

  • min. 3 Jahre im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein
  • an einem fünftägigen Einweisungsseminar gem. §16 (2) Abs. 1 FahrlG teilgenommen haben.

Weiterbildung

Der Ausbildungsfahrlehrer muss alle vier Jahre an einer eintägigen Weiterbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilnehmen.

Es besteht die Möglichkeit der Förderung über einen Prämiengutschein oder einen Bildungscheck.

Informationen darüber finden Sie unter: www.bildungscheck.de oder www.bildungspraemie.info

Der Gesetzgeber schreibt vor, ein solches Seminar als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrschulerlaubnis zu besuchen!

Der Lehrgang dauert 9 Tage (70 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten) und wird ganztätig stattfinden.

Themenübersicht

  •  Eröffnung einer Fahrschule, Kriterien der Standortwahl
  •  Rechtsformen einer Fahrschule
  •  Vertragsrecht, Schließung einer Fahrschule
  •  Investitions- und Finanzbedarf
  •  Büromanagement
  •  Kooperation, Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
  •  Kalkulation und Buchführung
  •  Kundenbetreuung, Absatzorientierung, Wettbewerb, Werbung
  •  Bilanzen, Beratungen, Liquiditätskontrolle
  •  Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen
  •  Zahlungsverkehr
  •  Personalwesen, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Versicherung

Es gibt die Möglichkeit einen Prämiengutschein oder einen Bildungscheck einzusetzen.

Informationen dazu finden Sie unter www.bildungscheck.de/ www.bildungspraemie.info

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt wenn der/die Bewerber(in):

  • das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die für  die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
  • keine Tatsache vorliegt, welche die Annahme rechtfertigt, dass der/die  Bewerber(in) die Pflicht nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann
  • die Fahrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er/sie die  Fahrschulerlaubnis beantragt
  • mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war
  • erfolgreich an einem Fahrschul-Betriebswirtschaft-Seminar von  mindestens 70 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten teilgenommen hat
  • den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und  die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse  bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat Es gibt die Möglichkeit  einen Prämiengutschein oder einen Bildungscheck einzusetzen.

Informationen dazu finden Sie unter www.bildungscheck.de/ www.bildungspraemie.info